Revisionsrecht.
Mit Überzeugung.

Bild von den auf Revisionsrecht spezialisierten Rechtsanwälten Dr. Sebastian Seel und Dr. Benedikt Mick

„Die Revision ist das schärfste Schwert des Verteidigers gegen rechtliche Fehlurteile.“

Kanzlei

Die Revision ist das einzige Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und gegen Berufungsurteile. Entsprechend hoch sind oft die Erwartungen, die Verurteilte daran haben. Eine Revision ermöglicht es jedoch nicht, das vorangehende Urteil noch einmal umfassend zu überprüfen. Denn grundsätzlich ist die Revision eine reine Rechtskontrolle. Sie erlaubt es zum einen, mit Verfahrensrügen Fehler im Verfahren anzugreifen. Zum anderen lassen sich mit der Sachrüge bestimmte Fehler angreifen, die sich aus dem Urteil selbst ergeben.

Eine neue Beweisaufnahme findet im Revisionsverfahren dagegen nicht statt. Zudem dürfen weder das Revisionsgericht noch die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte eine eigene Beweiswürdigung vornehmen. Mit der Behauptung, „dass es eigentlich anders gewesen ist“ oder dass ein Beweismittel eigentlich anders zu würdigen war, wird man im Revisionsverfahren deshalb keinen Erfolg haben. Angriffe auf die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen im Urteil sind nur indirekt und in wenigen Fallgruppen möglich, etwa wenn die Feststellungen widersprüchlich oder lückenhaft sind.

Das Revisionsverfahren ist heute ein fast ausschließlich schriftliches Verfahren. Es ist von strengen, detaillierten Formvorgaben geprägt, die sich meist erst aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben. Darüber hinaus findet die Diskussion neuer und umstrittener Rechtsfragen häufig auf der revisionsrechtlichen Ebene statt. Eine gute Verteidigung im Revisionsverfahren erfordert aus diesen Gründen besondere Kenntnisse im Strafprozessrecht und Strafrecht und die Fähigkeit, bei schwierigen Rechtsfragen präzise und überzeugend zu argumentieren. Ein Revisionsverteidiger ist deshalb im besten Fall auch ein guter Strafrechtswissenschaftler.

RechtsanwALT

Als im Revisionsrecht spezialisierte Kanzlei übernehmen wir bundesweit Verteidigungen in allen Strafsachen – persönlich, engagiert, mit Überzeugung.

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel

Dr. Sebastian Seel hat sich früh auf das Revisionsrecht spezialisiert. Bereits während des Studiums an der Humboldt-Universität Berlin sammelte er als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines bekannten Revisionsverteidigers umfangreiche Erfahrungen in diesem Rechtsgebiet. Seine mit „summa cum laude“ bewertete und preisgekrönte Dissertation behandelt Wahrheitsbegriffe und Wahrheitskriterien im Strafprozess und dabei auch die im Revisionsverfahren geltenden Maßstäbe.

Rechtsanwalt Dr. Seel hat außerdem zahlreiche Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen in den wichtigsten strafrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlicht. Dabei behandeln seine wissenschaftlichen Beiträge immer wieder auch revisionsrechtliche Themen. Er ist Mitautor eines führenden Kommentars zum Strafgesetzbuch und hat als Lehrbeauftragter Strafrecht an der Humboldt-Universität unterrichtet. Seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit hat er sich weiter auf Revisionsrecht und Verfassungsbeschwerden mit strafrechtlichem Hintergrund konzentriert.

Fachbeiträge

Das Revisionsrecht ist eine anspruchsvolle Materie, gleichzeitig ist die Revision die letzte Möglichkeit, Gerechtigkeit zu erreichen. Informieren Sie sich gerne zu den folgenden Themen.

Aufsätze und Urteilsanmerkungen

Dr. Sebastian Seel veröffentlicht regelmäßig zu (revisions-)rechtlichen Fragestellungen. Dazu ist er als Autor renommierter juristischer Kommentare tätig.

Wahrheit im Strafprozess, Berlin 2021 (Duncker & Humblot, Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 296, 446 S.)
Art. 313 EGStGB, in: BeckOK StGB, 62.-65. Edition, Stand 01.05.2025 (Erstkommentierung)
Art. 316p EGStGB (Cannabis-Amnestieregelung), in: BeckOK StGB, 62.-65. Edition, Stand 01.05.2025 (Erstkommentierung)
Klimaaktivismus mit Sitzblockaden und symbolischen Aktionen – kein Fall von § 129 StGB (StV 2023, 784 ff.)
Grenzen des Widerstandleistens mit Gewalt bei § 113 StGB. Zugl. Besprechung von Kammergericht, Beschluss vom 16.08.2023 – 3 ORs 46/23 (HRRS 2023, 313 ff.)
Anmerkung zu BGH, Urteil v. 20.06.2023 – 5 StR 67/23 (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs beim Raub) (NStZ 2023, 733 ff.)
Vage Gesamtabwägung statt präziser Umgang mit dem Beweisantragsrecht bei Auslandszeugen. Anmerkung zu BGH, Urteil v. 23.11.2022 – 2 StR 142/21 (HRRS 2023, 391 ff.)
§ 6 WiStrG als Instrument gegen Wohnungsleerstand durch „Fristensurfen“? (wistra 2024, 18 ff.)
Russische Propaganda als Aufstachelung zum Völkermord nach dem Rom-Statut und die Frage der Strafbarkeit nach deutschem Recht (Zeitschrift für internationale Strafrechtswissenschaft 2024, 32 ff.)
Anmerkung zu BGH, Urteil v. 02.08.2023 – 5 StR 80/23 (Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands und der Garanenstellung aus Ingerenz) (NStZ 2024, 2022)
Die „kriminelle Vereinigung“ zwischen Phantom-Dasein und uferloser Ausweitung (GA 2024, 216 ff.)
Schillernde Normativierung: Das Bundesverfassungsgericht und die Beruhensprüfung bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 StPO (HRRS 2024, 248 ff.)
Anmerkung zu LG Karlsruhe, Beschluss v. 15.05.2024 (StV 2024, 603 f.)
Die geplante Verschärfung des Luftsicherheitsgesetzes – ein strafrechtlicher wie rechtspolitischer Irrweg (StV 2025, 71 ff.)
Anmerkung zu BGH, Beschluss v. 01.10.2024 – 3 StR 324/24, Lebenslange Freiheitsstrafe gem. § 251 StGB bei nur leichtfertiger Todesverursachung? (StV 2025, 341 f.)
Die erste EncroChat-Entscheidung des EGMR: Zulässigkeitsdogmatik statt menschenrechtlicher Paukenschlag (zur Veröffentlichung angenommen von HRRS, im Erscheinen)
Russian Propaganda and the Crime of Direct and Public Incitement to commit Genocide (zur Veröffentlichung angenommen von Journal of International Criminal Justice, im Erscheinen)
§ 353d Nr. 3 StGB vor den Schranken der Europäischen Menschenrechtskonvention (zur Veröffentlichung angenommen von Goldtdammer’s Archiv für Strafrecht, im Erscheinen)
Anmerkung zu BGH, Urteil v. 06.03.2025 – 3 StR 249/24, Pflichtverteidigerin eines Mitangeklagten als Dolmetscherin? (Zur Veröffentlichung angenommen von StraFo, im Erscheinen)
Drohung und Unterlassen bei der Nötigung (JA 2024, 898 ff.)
Leichtfertigkeit im Strafrecht (zur Veröffentlichung angenommen von JA, im Erscheinen)

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„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
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