Revisionsrecht
Sprungrevision

Sprungrevision im Strafrecht

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel
Aktualisiert am 
27.06.2025
4
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei der Sprungrevision wird das Rechtsmittel der Berufung übersprungen und direkt Revision eingelegt.
  • Die Sprungrevision ist nur ausnahmsweise empfehlenswert, grundsätzlich ist es nicht sinnvoll, die Berufung zu überspringen.
  • Sinnvoll kann die Sprungrevision sein, wenn man ausschließlich rechtliche Fehler im Urteil oder im Verfahren angreifen will.

Was ist die Sprungrevision?

Eine Sprungrevision liegt vor, wenn gegen ein Urteil Revision eingelegt wird, obwohl die Berufung eingelegt werden kann. Nachdem ein Amtsgericht ein Urteil gefällt hat, kann die Berufung eingelegt werden. Mit der Berufung wird der Prozess neu aufgerollt, sodass Beweise neu erhoben werden und auch die Möglichkeit besteht, neue Beweise in den Prozess einzuführen. Das Gericht kann auch von den rechtlichen Entscheidungen des Ausgangsgerichts abweichen.  

Nachdem das Berufungsgericht ein Urteil gefällt hat, kann gegen dieses Urteil Revision eingelegt werden. Bei der Revision prüft das Revisionsgericht, ob das Gericht das Recht korrekt angewendet hat.

Bei der Sprungrevision wird direkt die Revision eingelegt, obwohl die Möglichkeit besteht, Berufung einzulegen. Damit führt die Sprungrevision dazu, dass auf die Berufung verzichtet wird, da nicht die Möglichkeit besteht, gegen ein Revisionsurteil Berufung einzulegen.

Hinweis: Wenn eine Seite Sprungrevision einlegt, aber die andere Seite Berufung, wird die eingelegte Revision als Berufung behandelt. Deshalb wird die Sprungrevision häufig durch eine sogenannte „Sperrberufung“ verhindert.

Welche Folgen hat die Sprungrevision?

Die Folgen der Sprungrevision hängen davon ab, wie das Revisionsgericht entscheidet. Das Revisionsgericht kann die Revision entweder ablehnen [interner Link] oder der Revision stattgeben.

  • Ablehnen: Wenn die Revision abgelehnt wird, können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden. Es ist nicht möglich, nach einer abgelehnten Revision anschließend noch die Berufung einzulegen.
  • Stattgeben: Wenn die Revision erfolgreich ist, hebt das Gericht typischerweise das Urteil auf und verweist das Verfahren an das ursprüngliche Gericht zur erneuten Entscheidung zurück. Gegen das neue Urteil kann dann wiederum Berufung oder Revision eingelegt werden.

Eine Sprungrevision ist deshalb riskant, weil das Risiko besteht, die Berufungsinstanz zu verlieren, wenn die Revision abgelehnt wird.

Welche Vor- und Nachteile hat die Sprungrevision?

Die Sprungrevision hat im Wesentlichen zwei Vorteile. Wenn Angeklagte das Ziel verfolgen, die Revision einzulegen, erreichen sie dieses Ziel mit der Sprungrevision schneller. Außerdem besteht bei der Sprungrevision die Möglichkeit, eine Instanz „zu gewinnen“. Wenn die Sprungrevision Erfolg hat, wird in den meisten Fällen das ursprüngliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Gegen das neue Urteil des Ausgangsgerichts können dann wiederum Berufung oder Revision eingelegt werden.

Die Sprungrevision geht allerdings auch mit folgenden Nachteilen einher:

  • Risiko: Die Erfolgsaussichten einer Revision liegen bei ca. 20 %. Die meisten Revisionen haben also keinen Erfolg. Deshalb besteht bei der Sprungrevision die hohe Wahrscheinlichkeit, das Rechtsmittel der Berufung zu verlieren.
  • Kosten: Für eine Revision, die Aussicht auf Erfolg hat, ist es in den meisten Fällen erforderlich, eine sehr umfangreiche Revisionsbegründung zu verfassen. Entsprechend sind die Kosten für eine Revision sehr hoch. Verglichen dazu ist es deutlich günstiger, die Berufung einzulegen.

In welchen Fällen ist es sinnvoll, die Sprungrevision einzulegen?

Auch wenn die Sprungrevision mit einigen Nachteilen einhergeht, gibt es Fälle, in denen es sinnvoll ist, direkt die Sprungrevision einzulegen. Die Sprungrevision einzulegen ist sinnvoll, wenn es keine Vorteile hätte, die Berufung einzulegen. In folgenden Fällen ist die Sprungrevision deshalb sinnvoll:

  • Rechtsprechungsänderung: Der Vorteil der Berufung liegt darin, dass auch die Tatsachenentscheidungen überprüft werden. Es ist möglich, neue Beweismittel vorzulegen oder die Beweise neu aufzunehmen (z. B. die Zeugen neu zu vernehmen). Wenn die Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts allerdings korrekt sind, hat die Möglichkeit, die Tatsachenfeststellungen überprüfen zu lassen, keine Vorteile. Das Berufungsgericht kann auch die rechtlichen Entscheidungen des Ausgangsgerichts überprüfen. Wenn jedoch eine Änderung der bestehenden Rechtsprechung erreicht werden soll, ist es erstens unwahrscheinlich, dass das Berufungsgericht eine andere Ansicht vertritt als das Ausgangsgericht. Zweitens würde bei einer erfolgreichen Berufung von der anderen Partei höchstwahrscheinlich Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt werden. In einem solchen Fall kann deshalb überlegt werden, direkt die Sprungrevision einzulegen.
  • Nur rechtliche Fehler: Wenn das Gericht nur das Verfahrensrecht oder das Strafgesetzbuch falsch angewendet hat, bringt eine Berufung oft keine Vorteile gegenüber einer Sprungrevision.  Mit einer Sprungrevision kann man ohne Umwege die rechtlichen Fragen vom Revisionsgericht klären lassen.

Die Sprungrevision im Zivilrecht

Die Sprungrevision im Zivilrecht ist ähnlich ausgestaltet wie die Sprungrevision im Strafrecht. Die Sprungrevision führt ebenfalls dazu, dass die Berufung „übersprungen“ wird. Im Unterschied zum Strafrecht besteht beim Zivilrecht die Möglichkeit, auch bei Urteilen vor dem Landgericht Berufung einzulegen. Entsprechend besteht bei allen erstinstanzlichen Urteilen die Möglichkeit, Sprungrevision einzulegen. Damit eine Sprungrevision im Zivilrecht zulässig ist, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen, § 566 ZPO:  

  • Einwilligung des Gegners
  • Revisionsgericht lässt Sprungrevision zu
  • Grund für Sprungrevision: Die Sprungrevision ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist, um das Recht fortzubilden oder eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen.

Unsere Expertise im Revisionsrecht

Dr. Sebastian Seel hat sich schon im Studium intensiv mit dem Revisionsrecht beschäftigt. Als Anwalt hat er sich von Anfang an auf das Revisionsrecht spezialisiert. Dr. Sebastian Seel ist nun seit längerer Zeit für Schneider || Mick tätig. Neben der anwaltlichen Arbeit ist Dr. Sebastian Seel wissenschaftlich tätig und Autor vieler wissenschaftlicher Publikationen. Viele seiner Publikationen behandeln Fragen des Revisionsrechts. Dr. Sebastian Seel berät dazu auch vertieft in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, wo er auf mehrjährige Erfahrung zurückgreifen kann. Die Promotion von Dr. Sebastian Seel wurde mit dem Staedtler-Promotionspreis ausgezeichnet und mehrfach von renommierten Juristen rezensiert.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Sprungrevision im Strafrecht zulässig?
Eine Sprungrevision ist im Strafrecht grundsätzlich zulässig. Eine Sprungrevision kann verhindert werden, indem eine Seite die Sprungrevision einlegt, die andere Seite allerdings Berufung einlegt. In einem solchen Fall hat die Berufung Vorrang.
Was ist die Sprungrevision in der StPO?
Bei der Sprungrevision wird direkt Revision eingelegt und damit die Berufung übersprungen. Nach einer Sprungrevision kann die Berufung nicht mehr eingelegt werden. Deshalb wird mit der Sprungrevision auf die Berufung verzichtet.
Wann ist es sinnvoll, die Sprungrevision einzulegen?
Die Sprungrevision ist nur ausnahmsweise sinnvoll. Es ist beispielsweise sinnvoll, die Sprungrevision einzulegen, wenn eine Änderung der Rechtsprechung erreicht werden soll und die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zutreffend sind.
Was ist der Unterschied zwischen einer Sprungrevision und einer Revision?
Bei der Sprungrevision wird die Revision eingelegt, obwohl die Möglichkeit besteht, die Berufung einzulegen. Die „normale“ Revision hingegen wird eingelegt, wenn die Berufung bereits eingelegt wurde oder nicht eingelegt werden kann.
Was ist der Unterschied zwischen einer Sprungrevision und Berufung?
Bei der Sprungrevision wird das Urteil nur auf Rechtsfehler untersucht. Bei der Berufung wird das Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft. Deshalb findet bei der Berufung eine neue Beweisaufnahme statt, bei der Revision werden keine neuen Beweise aufgenommen.
Ausgewählte Veröffentlichungen von Dr. Sebastian Seel
Leichtfertigkeit im Strafrecht (zur Veröffentlichung angenommen von JA, im Erscheinen)
Drohung und Unterlassen bei der Nötigung (JA 2024, 898 ff.)
Anmerkung zu BGH, Urteil v. 06.03.2025 – 3 StR 249/24, Pflichtverteidigerin eines Mitangeklagten als Dolmetscherin? (Zur Veröffentlichung angenommen von StraFo, im Erscheinen)
§ 353d Nr. 3 StGB vor den Schranken der Europäischen Menschenrechtskonvention (zur Veröffentlichung angenommen von Goldtdammer’s Archiv für Strafrecht, im Erscheinen)
Russian Propaganda and the Crime of Direct and Public Incitement to commit Genocide (zur Veröffentlichung angenommen von Journal of International Criminal Justice, im Erscheinen)
Die erste EncroChat-Entscheidung des EGMR: Zulässigkeitsdogmatik statt menschenrechtlicher Paukenschlag (zur Veröffentlichung angenommen von HRRS, im Erscheinen)
Anmerkung zu BGH, Beschluss v. 01.10.2024 – 3 StR 324/24, Lebenslange Freiheitsstrafe gem. § 251 StGB bei nur leichtfertiger Todesverursachung? (StV 2025, 341 f.)
Die geplante Verschärfung des Luftsicherheitsgesetzes – ein strafrechtlicher wie rechtspolitischer Irrweg (StV 2025, 71 ff.)
Anmerkung zu LG Karlsruhe, Beschluss v. 15.05.2024 (StV 2024, 603 f.)
Schillernde Normativierung: Das Bundesverfassungsgericht und die Beruhensprüfung bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 StPO (HRRS 2024, 248 ff.)

Kontakt

Für Sie erreichbar, wenn Sie uns brauchen.

Standort Berlin

Fasanenstraße 72
10719 Berlin
Rückrufservice

Rückruf-Service

Tragen Sie bitte für einen Rückruf Ihren Namen sowie die Telefonnummer ein, unter der wir Sie am besten erreichen und wir rufen Sie zu der gewünschten Uhrzeit an.

Herzlichen Dank! Ihre Anfrage ist eingegangen!
Beim Absenden des Formulars ist etwas schief gelaufen.

Standort Hamburg

Mandanten

„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
Zur Rezension
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
Zur Rezension
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
Zur Rezension
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
No items found.