Revisionsrecht
Revision einlegen

Wie wird eine Revision erfolgreich eingelegt?

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel
Aktualisiert am 
27.06.2025
3
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Revisionsbegründung ist das Herzstück der Revision.
  • Nur wenn die Revisionsbegründung den hohen Anforderungen der Gerichte entspricht, hat die Revision Aussicht auf Erfolg.
  • Für die Revision ist es empfehlenswert, einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Revisionsrecht zu mandatieren. Es bietet sich auch eine Zusammenarbeit mit dem Verteidiger des Ausgangsverfahrens an.

Wie wird die Revision eingelegt?

Wenn die Revision eingelegt wird, ist es sehr wichtig, die Anforderungen der Revision genau zu beachten. Viele Revisionen scheitern schon an den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Folgende Voraussetzungen werden an die Zulässigkeit einer Revision gestellt:

  • Statthaft: Die Revision ist gegen alle erstinstanzlichen Urteile und Berufungsurteile zulässig. Die einzigen Urteile, gegen die keine Revision zulässig ist, sind Revisionsurteile selbst. Wenn mehrere Beteiligte unterschiedliche Rechtsmittel einlegen, ist die Berufung gegenüber der Revision vorrangig (§ 335 Abs. 3 S. 1 StPO).
  • Berechtigung: Die Revision können der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung sowie der Nebenkläger einlegen. In seltenen Fällen sind auch die gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten berechtigt, Revision einzulegen.  
  • Beschwer: Die Staatsanwaltschaft ist immer berechtigt, Revision einzulegen, sogar dann, wenn das Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft entspricht. Der Angeklagte kann nur Revision einlegen, wenn er beschwert ist. Ob der Angeklagte beschwert ist, entscheidet sich alleine nach dem Urteilstenor und kann sich beispielsweise aus einer Freiheitsstrafe (auf Bewährung) oder Geldstrafe ergeben. Wurde der Angeklagte freigesprochen, ist er nicht beschwert.
  • Form: Die Revision muss bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird. Die Revision muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Dazu besteht die Möglichkeit, die Revision zu Protokoll in der Hauptverhandlung einzulegen. Für die Einlegung der Revision besteht kein Anwaltszwang.
  • Frist: Die Revision muss innerhalb von einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden, § 341 Abs. 1 StPO. Wurde die Frist schuldlos versäumt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen.
  • Revisionsbegründung: Die Revision muss im Gegensatz zur Berufung begründet werden. Sofern ein Anwalt die Revisionsbegründung einreicht, ist die Schriftform vorgeschrieben. Eine unzureichende Revisionsbegründung ist der häufigste Grund für erfolglose Revisionen.
  • Begründungsfrist: Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist. Wurde das Urteil später als eine Woche nach Verkündung des Urteils zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des Urteils, § 345 Abs. 1 S. 2 StPO. Auch bei der Revisionsbegründungsfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
  • Kein Ausschluss: Es besteht die Möglichkeit, auf Rechtsmittel zu verzichten oder diese einzulegen und dann wieder zurückzunehmen. Bei einem Verzicht oder einer Rücknahme der Revision kann anschließend nicht erneut die Revision eingelegt werden.

Wann ist eine Revision begründet?

Eine Revision ist begründet, wenn eine Rechtsverletzung des Gerichts vorliegt. In folgenden Fällen ist eine Revision begründet:

  • Verfahrenshindernis: Ein Verfahrenshindernis liegt vor, wenn der Angeklagte nicht hätte verurteilt werden dürfen. Beispielsweise verjähren Straftaten in Deutschland. Wird ein Angeklagter nach Ablauf der Verjährungsfrist verurteilt, besteht ein Verfahrenshindernis und die Revision wäre begründet.
  • Verfahrensrüge: Wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens einen Fehler macht, kann die Verfahrensrüge erhoben werden. Eine Verfahrensrüge liegt beispielsweise vor, wenn das Gericht zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt hat. Bei Verfahrensrügen stellen die Revisionsgerichte sehr hohe Anforderungen an die Revisionsbegründung. Deshalb ist es sehr wichtig, dass die Revision von einem erfahrenen Anwalt erhoben wird, um Aussicht auf Erfolg zu haben.
  • Sachrüge: Bei einer Sachrüge wird geltend gemacht, dass das Gericht das materielle Recht falsch angewendet hat. Wenn beispielsweise das Gericht den Angeklagten zu einer zu hohen Strafe verurteilt, hat es das Gesetz fehlerhaft angewendet. In einem solchen Fall ist die Sachrüge sinnvoll. Die Sachrüge ist auch sinnvoll, wenn das Urteil schon keine ausreichende Grundlage für die Anwendung des Strafrechts ist, zum Beispiel weil es lückenhaft oder widersprüchlich ist.

Welches Gericht entscheidet über die Revision?

Als Revisionsgerichte kommen der Bundesgerichtshof (BGH) und Oberlandesgerichte in Betracht. Welches Gericht zuständig ist, hängt davon ab, gegen was für ein Urteil vorgegangen werden soll.

  • OLG: Über eine Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil oder ein Berufungsurteil eines Landgerichts entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Amtsgericht oder Landgericht seinen Sitz hat, welches das Urteil gefällt hat.  
  • BGH: Bei einer Revision gegen ein erstinstanzliches landgerichtliches Urteil oder ein erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts entscheidet der Bundesgerichtshof.

Welche Folgen hat es, die Revision einzulegen?

Die wichtigste Auswirkung der Revision besteht darin, dass die Rechtskraft des Urteils nicht eintritt. Dies sind die wichtigsten Folgen der Revision:

  • Suspensiveffekt: Die Revision hat einen Suspensiveffekt. Das bedeutet, dass die Rechtskraft des Urteils (noch) nicht eintritt. Entsprechend muss die Haft noch nicht angetreten oder eine Geldstrafe nicht bezahlt werden.
  • Verschlechterungsverbot: Wenn der Angeklagte Revision einlegt, gilt das Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass sich die Revision nicht negativ für den Angeklagten auswirken darf. So darf die Revision beispielsweise nicht zu einer höheren Haftstrafe führen. Das Verschlechterungsverbot gilt allerdings nicht, wenn auch die Staatsanwaltschaft Revision einlegt.
  • Kosten: Die Revision führt zu zusätzlichen Kosten. Für den Gerichtsprozess und die Verteidigung fallen mindestens vierstellige Kosten an. Abhängig vom Umfang der Revision können die Kosten auch deutlich höher sein. Bei umfangreichen, komplexen Prozessen können Kosten im fünfstelligen Bereich anfallen, damit eine Revision Aussicht auf Erfolg hat. Es ist bei einer Revisionsbegründung wichtig, besonders sorgfältig und akribisch vorzugehen. Andernfalls wird es nicht gelingen, das Revisionsgericht zu überzeugen. Im Fall einer erfolgreichen Revision werden die Kosten (teilweise) erstattet bzw. fallen nicht an. Abhängig von der Entscheidung des Revisionsgerichts und einer möglichen Entscheidung des Ausgangsgerichts besteht die Möglichkeit, dass sich die Kostenentscheidung der ersten Instanz ändert.

Tipps für eine erfolgreiche Revision

Revisionen haben in den meisten Fällen keinen Erfolg. Die meisten Revisionen scheitern an Mängeln in der Revisionsbegründung. Um die Erfolgsaussichten einer Revision zu erhöhen, ist es hilfreich, folgendermaßen vorzugehen:

  • Experten: Die Anforderungen an Revisionen sind hoch und steigen regelmäßig. Damit eine Revision den aktuellen Anforderungen der Gerichte entspricht, ist es hilfreich, mit Experten zusammenzuarbeiten, welche viel Erfahrung und Wissen im Revisionsrecht haben und regelmäßig erfolgreiche Revisionen einlegen.
  • Verteidigerwechsel: Revisionen werden im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Deshalb muss die Revisionsbegründung das Gericht aus sich heraus überzeugen. Damit eine solche Revisionsbegründung gelingt, ist es sinnvoll, für die Revision mit einem neuen Verteidiger zusammenzuarbeiten. Gemeinsam mit dem Verteidiger des Ausgangsverfahrens können so die rechtlichen Fehler bestmöglich herausgearbeitet werden.
  • Präzision: In der Revision sollte präzise herausgearbeitet werden, welchen Fehler das Ausgangsgericht gemacht hat. Bei einer Sachrüge muss beispielsweise genau dargelegt werden, in welchem Umfang eine Strafnorm falsch angewendet wurde oder welches Beweismittel aus welchem Grund falsch gewürdigt wurde. Neben der Sachrüge gibt es auch die Verfahrensrüge, mit der Verfahrensfehler (z. B. die falsche Besetzung eines Gerichts) geltend gemacht werden können.
  • Keine Rekonstruktion: Ein häufiger Fehler im Rahmen von Revisionsbegründungen besteht darin, gegen das „Rekonstruktionsverbot“ zu verstoßen. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, Beweismittel zu würdigen. Eine Revision hat also keine Aussicht auf Erfolg, wenn dargelegt wird, dass „alles ganz anders“ war.

Unsere Kompetenz im Revisionsrecht

Dr. Sebastian Seel hat sich schon im Studium intensiv mit dem Revisionsrecht beschäftigt. Als Anwalt hat er sich von Anfang an auf das Revisionsrecht spezialisiert. Dr. Sebastian Seel ist nun seit längerer Zeit für Schneider || Mick tätig. Neben der anwaltlichen Arbeit ist Dr. Sebastian Seel wissenschaftlich tätig und Autor vieler wissenschaftlicher Publikationen. Viele seiner Publikationen behandeln Fragen des Revisionsrechts. Dr. Sebastian Seel berät dazu auch vertieft in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, wo er auf mehrjährige Erfahrung zurückgreifen kann. Die Promotion von Dr. Sebastian Seel wurde mit dem Staedtler-Promotionspreis ausgezeichnet und mehrfach von renommierten Juristen rezensiert.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Revision einlegen?
Revision einlegen bedeutet, zu beantragen, dass ein Gerichtsurteil von dem Revisionsgericht auf Rechtsfehler untersucht wird. Ein über dem Ausgangsgerichts stehendes Gericht überprüft also, ob das Recht korrekt angewendet wurde.
Wie kann man Revision einlegen?
Die Revision wird grundsätzlich schriftlich eingelegt. Der Angeklagte kann Revision einlegen, wenn er verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich Revision einlegen.
Wer darf Revision einlegen?
Der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft dürfen Revision einlegen. In Ausnahmefällen dürfen auch Nebenkläger Revision einlegen.
Gegen welche Urteile kann die Revision eingelegt werden?
Die Revision kann gegen alle strafrechtlichen Urteile eingelegt werden. So kann die Revision sowohl gegen Urteile des Amtsgerichts als auch des Landgerichts eingelegt werden. Es ist allerdings unzulässig, die Revision gegen Revisionsurteile selbst einzulegen.
Worauf muss bei der Begründung der Revision geachtet werden?
Bei der Begründung der Revision muss darauf geachtet werden, präzise herauszuarbeiten, welche Rechtsfehler vorliegen. Werden die Rechtsfehler nicht präzise herausgearbeitet, besteht das hohe Risiko, dass die Revision als unbegründet verworfen wird.
Ausgewählte Veröffentlichungen von Dr. Sebastian Seel
Leichtfertigkeit im Strafrecht (zur Veröffentlichung angenommen von JA, im Erscheinen)
Drohung und Unterlassen bei der Nötigung (JA 2024, 898 ff.)
Anmerkung zu BGH, Urteil v. 06.03.2025 – 3 StR 249/24, Pflichtverteidigerin eines Mitangeklagten als Dolmetscherin? (Zur Veröffentlichung angenommen von StraFo, im Erscheinen)
§ 353d Nr. 3 StGB vor den Schranken der Europäischen Menschenrechtskonvention (zur Veröffentlichung angenommen von Goldtdammer’s Archiv für Strafrecht, im Erscheinen)
Russian Propaganda and the Crime of Direct and Public Incitement to commit Genocide (zur Veröffentlichung angenommen von Journal of International Criminal Justice, im Erscheinen)
Die erste EncroChat-Entscheidung des EGMR: Zulässigkeitsdogmatik statt menschenrechtlicher Paukenschlag (zur Veröffentlichung angenommen von HRRS, im Erscheinen)
Anmerkung zu BGH, Beschluss v. 01.10.2024 – 3 StR 324/24, Lebenslange Freiheitsstrafe gem. § 251 StGB bei nur leichtfertiger Todesverursachung? (StV 2025, 341 f.)
Die geplante Verschärfung des Luftsicherheitsgesetzes – ein strafrechtlicher wie rechtspolitischer Irrweg (StV 2025, 71 ff.)
Anmerkung zu LG Karlsruhe, Beschluss v. 15.05.2024 (StV 2024, 603 f.)
Schillernde Normativierung: Das Bundesverfassungsgericht und die Beruhensprüfung bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 StPO (HRRS 2024, 248 ff.)

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