Revisionsrecht
Revision abgelehnt

Revision abgelehnt, wie geht es weiter?

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel
Aktualisiert am 
27.06.2025
4
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn die Revision abgelehnt wurde, bestehen keine weiteren ordentlichen Rechtsmittel.
  • Als außerordentliche Rechtsbehelfe besteht unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen.
  • Die Erfolgsaussichten bei außerordentlichen Rechtsbehelfen sind sehr gering.

Wie oft kann man Revision einlegen?

Die Revision kann einmal eingelegt werden. Das bedeutet, dass gegen ein Revisionsurteil selbst keine Revision eingelegt werden kann. Wurde allerdings eine Revision erfolgreich eingelegt, das Revisionsgericht hat das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, dann kann gegen das neue Urteil des Ausgangsgerichts wiederum Revision eingelegt werden.

Sofern möglich, sollte deshalb zuerst die Berufung eingelegt werden und erst im Anschluss die Revision. Hintergrund ist, dass gegen ein Berufungsurteil die Revision eingelegt werden kann. Es ist allerdings nicht möglich, gegen ein Revisionsurteil Berufung einzulegen.

Wann wird eine Revision abgelehnt?

Eine Revision wird abgelehnt, wenn die Revision unzulässig oder unbegründet ist.

  • Unzulässig: Eine Revision ist unzulässig, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision nicht vorliegen. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es beispielsweise, dass eine Beschwer vorliegen muss, wer also freigesprochen wurde, kann keine Revision einlegen.  
  • Unbegründet: Die zweite Möglichkeit, weshalb eine Revision abgelehnt werden kann, ist eine unbegründete Revision. Die Voraussetzung, an der die meisten Revisionen scheitern, ist, dass die Revision nicht ausreichend begründet wurde. Die Anforderungen an die Revisionsbegründung sind sehr hoch. Entsprechend ist es wichtig, mit Experten im Revisionsrecht zusammenzuarbeiten. Auch wenn das Ausgangsgericht keinen Fehler gemacht hat und das Recht korrekt angewendet hat, ist die Revision unbegründet.

Was passiert, wenn die Revision abgelehnt wurde?

Wenn die Revision abgelehnt wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Die Rechtskraft des Urteils hat bei einer Haftstrafe zur Konsequenz, dass die Haft angetreten werden muss oder bei einer Geldstrafe, dass das Geld gezahlt werden muss. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung nicht mehr, da eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Entsprechend kann bei Entscheidungen außerhalb des Strafrechts (z. B. im Waffenrecht oder bei der Fahrerlaubnis) die rechtskräftige Entscheidung berücksichtigt werden.

Welche Möglichkeiten bestehen nach der Revision?

Nach der Revision bestehen weiterhin Möglichkeiten, gegen das Urteil vorzugehen. Die Möglichkeiten, die noch bestehen, um gegen das Urteil vorzugehen, werden als außerordentliche Rechtsbehelfe bezeichnet. Hintergrund ist, dass das reguläre Gerichtsverfahren absolviert wurde und die ordentlichen Rechtsmittel eingelegt wurden. Die außerordentlichen Rechtsbehelfe verfolgen das Ziel, ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Urteil zu überprüfen. Entsprechend sind die außerordentlichen Rechtsbehelfe für extreme Ausnahmevorfälle ausgelegt und haben deshalb nur ganz ausnahmsweise Erfolg.

Folgende Rechtsbehelfe können manchmal nach einer abgelehnten Revision noch eingelegt werden:

  • Verfassungsbeschwerde: Wenn ein Urteil gegen das Grundgesetz verstößt, kann das Bundesverfassungsgericht das Urteil aufheben. Ein Verfassungsverstoß ist sowohl möglich, wenn das Gericht gegen das Grundgesetz verstößt als auch indem das Gesetz, auf dem das Urteil basiert, verfassungswidrig ist. Die Anforderungen für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde sind allerdings sehr hoch, sodass eine Verfassungsbeschwerde nur ganz ausnahmsweise Aussicht auf Erfolg hat.  
  • Wiederaufnahme des Verfahrens: Ein Strafverfahren kann wiederaufgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände herausstellen, die eine andere Bewertung der Tat rechtfertigen oder sehr schwere Fehler des Gerichts offenbaren. Dazu gehört es beispielsweise, dass sich herausstellt, das in dem Verfahren vorgebrachte Urkunden gefälscht waren, Zeugen bewusst falsch ausgesagt haben oder neue Beweismittel auftauchen, die eine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Die Anforderungen des § 359 StPO sind sehr hoch, weshalb die Wiederaufnahme nur ganz selten Erfolg hat.
  • Gnadengesuch: Theoretisch denkbar ist ein Gnadengesuch. Allerdings haben Gnadengesuche fast nie Erfolg, da die Entscheidungen der Gerichte akzeptiert werden und die zuständige Stelle (z. B. der Bundespräsident oder die Landesjustizministerien) die Gerichte nicht überstimmen möchte.
  • Bewährung: Kein Rechtsbehelf, aber eine Möglichkeit, die Haftzeit zu verkürzen, ist die Möglichkeit, dass 1/3 der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt wird. § 57 StGB ermöglicht es, dass Häftlinge, nachdem 2/3 der Haft abgesessen wurde, auf Bewährung freigelassen werden. Erforderlich ist dafür, dass nicht davon auszugehen ist, dass außerhalb des Gefängnisses Straftaten begangen werden. Außerdem muss der Häftling zustimmen. Bei Ersttätern ist dies sogar schon nach der Hälfte der Haftzeit möglich.

Aufgrund der sehr geringen Erfolgsaussichten der außerordentlichen Rechtsbehelfe ist es wichtig, schon im Ausgangsverfahren, aber auch bei der Berufung und Revision optimal zu verteidigen. Folgende Tipps sind wichtig, um einen Freispruch während des Gerichtsverfahrens zu erreichen:

  • Erfahrung: Um einen Freispruch im Ausgangsverfahren zu erreichen, ist es sehr wichtig, mit einem erfahrenen Strafverteidiger zusammenzuarbeiten. Beispielsweise die Art und Weise, wie Zeugen vernommen werden oder wann und wie Beweisanträge gestellt werden, können einen großen Unterschied machen.
  • Expertise: Insbesondere bei der Revision ist Erfahrung von hoher Bedeutung. Die Anforderungen des Bundesgerichtshofs sind sehr hoch und steigen konstant. Deshalb sollte eine Revision stets von einem Rechtsanwalt mit viel Erfahrung im Revisionsrecht eingelegt und begründet werden.
  • Vorbereitung: Schon im Ausgangsprozess sollte die Revision immer „mitgedacht“ werden. Mit präzisen Anträgen und zielgerichteten Befragungen von Zeugen kann erreicht werden, dass die Erfolgsaussichten in einer Berufung oder Revision erheblich steigen.

Unsere Kompetenz im Revisionsrecht

Dr. Sebastian Seel hat sich schon im Studium intensiv mit dem Revisionsrecht beschäftigt. Als Anwalt hat er sich von Anfang an auf das Revisionsrecht spezialisiert. Dr. Sebastian Seel ist nun seit längerer Zeit für Schneider || Mick tätig. Neben der anwaltlichen Arbeit ist Dr. Sebastian Seel wissenschaftlich tätig und Autor vieler wissenschaftlicher Publikationen. Viele seiner Publikationen behandeln Fragen des Revisionsrechts. Dr. Sebastian Seel berät dazu auch vertieft in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, wo er auf mehrjährige Erfahrung zurückgreifen kann. Die Promotion von Dr. Sebastian Seel wurde mit dem Staedtler-Promotionspreis ausgezeichnet und mehrfach von renommierten Juristen rezensiert.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn die Revision abgelehnt wird?
Das Urteil wird rechtskräftig, wenn die Revision abgelehnt wird. Eine Haft muss dann angetreten oder eine Geldstrafe bezahlt werden. Nach einer Revision können nur sehr eingeschränkt Rechtsmittel eingelegt werden (z.B. Verfassungsbeschwerde oder Wideraufnahme des Verfahrens).
Was tun, wenn die Revision nicht zugelassen wird?
Wenn die Revision im Zivilrecht nicht zugelassen wird, kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Im Strafrecht kann die Revision gegen jedes erstinstanzliche Urteil eingelegt werden.
Was überprüft die Revision?
Die Revision überprüft, ob das Gericht das Recht korrekt angewendet hat. Das bedeutet beispielsweise, dass eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts oder eine zu hohe Strafe zu einer erfolgreichen Revision führen.
Was passiert, wenn keine Revision eingelegt wird?
Wenn keine Revision eingelegt wird, wird das Urteil rechtskräftig. Ist ein Urteil rechtskräftig wird die Folge des Urteils (z.B. Haft oder Geldstrafe) wirksam, sodass die Haft angetreten und die Geldstrafe bezahlt werden muss.
Welche Rechtsmittel können gegen ein Revisionsurteil eingelegt werden?
Gegen ein Revisionsurteil können nur außerordentliche Rechtsmittel eingelegt werden. Das bedeutet, dass beispielsweise die Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann oder die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist.
Ausgewählte Veröffentlichungen von Dr. Sebastian Seel
Leichtfertigkeit im Strafrecht (zur Veröffentlichung angenommen von JA, im Erscheinen)
Drohung und Unterlassen bei der Nötigung (JA 2024, 898 ff.)
Anmerkung zu BGH, Urteil v. 06.03.2025 – 3 StR 249/24, Pflichtverteidigerin eines Mitangeklagten als Dolmetscherin? (Zur Veröffentlichung angenommen von StraFo, im Erscheinen)
§ 353d Nr. 3 StGB vor den Schranken der Europäischen Menschenrechtskonvention (zur Veröffentlichung angenommen von Goldtdammer’s Archiv für Strafrecht, im Erscheinen)
Russian Propaganda and the Crime of Direct and Public Incitement to commit Genocide (zur Veröffentlichung angenommen von Journal of International Criminal Justice, im Erscheinen)
Die erste EncroChat-Entscheidung des EGMR: Zulässigkeitsdogmatik statt menschenrechtlicher Paukenschlag (zur Veröffentlichung angenommen von HRRS, im Erscheinen)
Anmerkung zu BGH, Beschluss v. 01.10.2024 – 3 StR 324/24, Lebenslange Freiheitsstrafe gem. § 251 StGB bei nur leichtfertiger Todesverursachung? (StV 2025, 341 f.)
Die geplante Verschärfung des Luftsicherheitsgesetzes – ein strafrechtlicher wie rechtspolitischer Irrweg (StV 2025, 71 ff.)
Anmerkung zu LG Karlsruhe, Beschluss v. 15.05.2024 (StV 2024, 603 f.)
Schillernde Normativierung: Das Bundesverfassungsgericht und die Beruhensprüfung bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 StPO (HRRS 2024, 248 ff.)

Kontakt

Für Sie erreichbar, wenn Sie uns brauchen.

Standort Berlin

Fasanenstraße 72
10719 Berlin
Rückrufservice

Rückruf-Service

Tragen Sie bitte für einen Rückruf Ihren Namen sowie die Telefonnummer ein, unter der wir Sie am besten erreichen und wir rufen Sie zu der gewünschten Uhrzeit an.

Herzlichen Dank! Ihre Anfrage ist eingegangen!
Beim Absenden des Formulars ist etwas schief gelaufen.

Standort Hamburg

Mandanten

„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
Zur Rezension
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
Zur Rezension
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
Zur Rezension
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
No items found.