Revisionsrecht
Erfolgsaussichten Revision

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht?

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel
Aktualisiert am 
27.06.2025
4
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Circa 20 % aller Revisionen haben jedenfalls teilweise Erfolg.
  • Vollumfänglich erfolgreich sind lediglich ca. 3-4 % aller Revisionen.
  • Wenn die Revision von Experten im Revisionsrecht verfasst wird, sind die Erfolgsaussichten deutlich höher. Gerichte stellen an Revisionen sehr hohe Anforderungen.

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht?

Im Strafrecht haben circa 20 % der Revisionen zumindest teilweise Erfolg. In circa 3-4 % der Revisionen hat die Revision vollständig Erfolg, in circa 15 % der Fälle hat die Revision teilweise Erfolg. Eine Revision hat teilweise Erfolg, wenn das Urteil nicht vollständig fehlerhaft ist, sondern der Fehler des Ausgangsgerichts nur einen Teil des Urteils betrifft. Wenn beispielsweise mehrere Straftaten vorliegen und ein Verfahrensfehler nur eine der Straftaten betrifft, dann hat eine Revision, die sich gegen das ganze Urteil wendet, nur teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof veröffentlicht jedes Jahr eine Statistik zum Ablauf der Verfahren aus dem jeweiligen Jahr.

Warum haben so wenig Revisionen Erfolg?

Revisionen haben nur selten Erfolg, die Gründe dafür sind unterschiedlich. Es gibt nicht den einen Grund, welcher die geringen Erfolgsaussichten erklärt. Aus folgenden Gründen sind die Erfolgsaussichten gering:

  • Wenig Erfahrung: Das Revisionsrecht ist eine sehr spezielle Materie, mit der viele Strafverteidiger wenig Kontakt haben. Gleichzeitig begründen häufig Strafverteidiger für ihre Mandanten die Revision, ohne die genauen Anforderungen an eine Revisionsbegründung zu kennen. Dies hat zur Konsequenz, dass viele Revisionen verworfen werden.
  • Sehr hohe Anforderungen: Die Anforderungen der Gerichte an eine Revision sind sehr hoch. Besonders hohe Anforderungen stellen die Gerichte an Verfahrensrügen. Bei einer Verfahrensrüge muss sich schon aus der Revisionsbegründung ergeben, welche Verfahrensrüge vorliegt und aus welchen Tatsachen sich die Verfahrensrüge ergibt. Wenn diese hohen Anforderungen nicht erfüllt werden, ist die Revision bereits unzulässig.
  • Rechtsgebiet: Je nach Rechtsgebiet sind die Erfolgsaussichten unterschiedlich. Beispielsweise bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Sexualstrafrecht kann häufig nachgewiesen werden, dass das Gericht einen Rechtsverstoß begangen hat. In anderen Rechtsgebieten ist die Erfolgswahrscheinlichkeit demgegenüber deutlich niedriger.
  • Umfängliches Vorgehen: Die Revision stellt das letzte Mittel des Angeklagten dar, eine Verurteilung abzuwenden. Wenn die Revision keinen Erfolg hat, wird die Verurteilung rechtskräftig, also wirksam. Deshalb richtet sich eine Revision häufig gegen sehr viele Punkte gleichzeitig. Hintergrund ist, dass die Hoffnung besteht, dass einer der Punkte Erfolg haben wird. Im Gegenzug hat ein solches Vorgehen zur Konsequenz, dass mit der Revision Punkte angegriffen werden, die keine realistische Aussicht auf Erfolg haben. Deshalb haben auch nur so wenig Revisionen vollumfänglich Erfolg.  
  • Verzögerung: Die Revision hemmt den Eintritt der Rechtskraft. Ab Eintritt der Rechtskraft muss die Freiheitsstrafe angetreten bzw. die Geldstrafe bezahlt werden. Wenn also ein Angeklagter den Haftantritt verzögern möchte, ist das Einlegen einer Revision der einfachste Weg, das Ziel zu erreichen.

Wann sind die Erfolgsaussichten für eine Revision im Strafrecht hoch?

Während Revisionen häufig keine hohen Aussichten auf Erfolg haben, gibt es einige Faktoren, welche die Erfolgsaussichten stark erhöhen. Es gibt einige Faktoren, welche die Erfolgsaussichten stark erhöhen:

  • Rechtsgebiet: In einigen Rechtsgebieten, z. B. im Sexualstrafrecht bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, haben Revisionen häufig Erfolg. In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bestehen sehr hohe Anforderungen für eine Verurteilung. Diese Anforderungen erfüllen Gerichte häufig nicht, sodass Revisionen Erfolg haben.
  • Sachrüge: Die Erfolgsaussichten einer Revision hängen stark davon ab, welche Mängel geltend gemacht werden. Bei Verfahrensrügen werden Fehler im Gerichtsverfahren geltend gemacht, während bei einer Sachrüge geltend gemacht wird, dass das Gericht das Recht fehlerhaft angewendet hat. Verfahrensrügen haben deutlich seltener Erfolg als Sachrügen. Wenn also das Gericht das Recht fehlerhaft angewendet hat, sind die Erfolgsaussichten deutlich höher.
  • Strafmaß: Ebenfalls sehr hohe Erfolgsaussichten haben Revisionen, die sich gegen das Strafmaß richten. Wenn das Gericht eine zu strenge Strafe verhängt haben, liegt eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor, gegen die mit einer Revision vorgegangen werden kann. Entsprechende Revisionen haben deutlich höhere Erfolgsaussichten als „gewöhnliche“ Revisionen.
  • Experten: Die Anforderungen der Gerichte an Revisionen sind sehr hoch. Für Anwälte ohne Expertise im Revisionsrecht ist es sehr schwierig, erfolgreich eine Revision einzulegen. Deshalb sollte für eine Revision auf einen Experten gesetzt werden. Ein Rechtsanwaltswechsel für die Revision hat noch einen weiteren Vorteil. Der Wechsel ermöglicht einen neutralen Blick auf die Revision. Wer an dem ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat, ist durch dieses häufig stark geprägt. Um einen Richter im schriftlichen Verfahren zu überzeugen, hilft es, den Rechtsanwalt zu wechseln.

Unsere Kompetenz im Revisionsrecht

Dr. Sebastian Seel hat sich schon im Studium intensiv mit dem Revisionsrecht beschäftigt. Als Anwalt hat er sich von Anfang an auf das Revisionsrecht spezialisiert. Dr. Sebastian Seel ist nun seit längerer Zeit für Schneider || Mick tätig. Neben der anwaltlichen Arbeit ist Dr. Sebastian Seel wissenschaftlich tätig und Autor vieler wissenschaftlicher Publikationen. Viele seiner Publikationen behandeln Fragen des Revisionsrechts. Dr. Sebastian Seel berät dazu auch vertieft in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, wo er auf mehrjährige Erfahrung zurückgreifen kann. Die Promotion von Dr. Sebastian Seel wurde mit dem Staedtler-Promotionspreis ausgezeichnet und mehrfach von renommierten Juristen rezensiert.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Revisionen sind erfolgreich?
Circa 20 % aller Revisionen sind jedenfalls teilweise erfolgreich. Ungefähr3-4 % aller Revisionen sind vollständig erfolgreich, circa 15 % aller Revisionen haben teilweise Erfolg.
Wann ist eine Revision „erfolgreich“?
Eine Revision ist erfolgreich, wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat und das Urteil auf dem Fehler beruht.
Was passiert nach einer erfolgreichen Revision?
Nach einer erfolgreichen Revision wird das Verfahren entweder an das Ausgangsgericht für eine erneute Verhandlung zurückverwiesen oder das Revisionsgericht korrigiert das Urteil selbst.
Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht?
Circa 20 % aller Revisionen sind im Strafrecht jedenfalls teilweise erfolgreich. Ungefähr 3-4 % aller Revisionen sind vollständig erfolgreich, circa 15% aller Revisionen haben teilweise Erfolg.
Wann macht eine Revision Sinn?
Eine Revision ist sinnvoll, wenn das Gericht einen Rechtsfehler gemacht hat und das Urteil für den Angeklagten negativ ist.
Ausgewählte Veröffentlichungen von Dr. Sebastian Seel
Leichtfertigkeit im Strafrecht (zur Veröffentlichung angenommen von JA, im Erscheinen)
Drohung und Unterlassen bei der Nötigung (JA 2024, 898 ff.)
Anmerkung zu BGH, Urteil v. 06.03.2025 – 3 StR 249/24, Pflichtverteidigerin eines Mitangeklagten als Dolmetscherin? (Zur Veröffentlichung angenommen von StraFo, im Erscheinen)
§ 353d Nr. 3 StGB vor den Schranken der Europäischen Menschenrechtskonvention (zur Veröffentlichung angenommen von Goldtdammer’s Archiv für Strafrecht, im Erscheinen)
Russian Propaganda and the Crime of Direct and Public Incitement to commit Genocide (zur Veröffentlichung angenommen von Journal of International Criminal Justice, im Erscheinen)
Die erste EncroChat-Entscheidung des EGMR: Zulässigkeitsdogmatik statt menschenrechtlicher Paukenschlag (zur Veröffentlichung angenommen von HRRS, im Erscheinen)
Anmerkung zu BGH, Beschluss v. 01.10.2024 – 3 StR 324/24, Lebenslange Freiheitsstrafe gem. § 251 StGB bei nur leichtfertiger Todesverursachung? (StV 2025, 341 f.)
Die geplante Verschärfung des Luftsicherheitsgesetzes – ein strafrechtlicher wie rechtspolitischer Irrweg (StV 2025, 71 ff.)
Anmerkung zu LG Karlsruhe, Beschluss v. 15.05.2024 (StV 2024, 603 f.)
Schillernde Normativierung: Das Bundesverfassungsgericht und die Beruhensprüfung bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 StPO (HRRS 2024, 248 ff.)

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