Freispruch durch das Revisionsgericht
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat auf eine von mir begründete Revision hin in der Sache durchentschieden und freigesprochen. Das ist auch für mich als Revisionsverteidiger etwas Besonderes.
In der Sache ging es um eine heikle, sehr kleinteilige Problematik der Urkundendelikte: Wann kommt der Kopie einer Collage Urkundenqualität zu, insbesondere mit Blick auf die für eine Urkunde notwendige Beweisfunktion? Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Hamburg wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, weil er den Feststellungen zufolge über mehrere Schritte eine Collage eines vermeintlichen amtlichen Dokuments erstellt, die Collage kopiert und einen Scan dieser Kopie versendet hatte. Die Kammer stützte die angebliche Urkundenqualität der Kopie allein darauf, dass diese äußerlich wie ein Original ausgesehen habe. Ich habe dargelegt, dass die Kopie nach den Feststellungen nicht die neben der objektiven Beweiseignung zusätzlich notwendige subjektive Beweisbestimmung aufwies. Aus den Urteilsgründen ergab sich, dass der Beschwerdeführer mit der Kopie der Collage letztlich nur eine Scanvorlage erstellen, die Kopie also niemals als vermeintliches Original ausgeben wollte. Er hat damit mangels Beweisfunktion der Kopie nie eine Urkunde hergestellt.
Das OLG schloss sich dem entgegen dem Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft an. Revisionsrechtlich spannend: Es stützte sich auch auf die Kopie als Augenscheinsobjekt und folgerte dabei aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, dass die Kammer - obwohl sie die Kopie im Urteil näher beschrieben hatte - zusätzlich nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Dokument verweisen wollte. Der dadurch mögliche Blick in die Akte zeigte, dass der Kopie auch objektiv nicht die notwendige Beweiseignung zukam.
Schön ist, dass wir als Kanzlei mit einer Verteidigung aus einem Guss den Fall zu einem solch guten Ende bringen konnten. Dr. Frédéric Schneider hatte bereits in der Instanz den entscheidenden Punkt der fehlenden Urkundeneigenschaft herausgearbeitet, der auch im Mittelpunkt der Revisionsbegründung stand.


Kontakt
Für Sie erreichbar, wenn Sie uns brauchen.




