Revisionserfolg mit einer Verfahrensrüge in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Der 4. Strafsenat des BGH hat mit heute veröffentlichtem Beschluss (4 StR 457/25) aufgrund einer von Dr. Sebastian Seel erhobenen Verfahrensrüge ein Urteil des Landgerichts Bremen im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Darum ging es: Der Mandant war in einem Aussage-gegen-Aussage-Fall zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Die Kammer hatte sich bei der Strafzumessung maßgeblich auf ein verlesenes Attest einer Psychologin gestützt, die bei der Nebenklägerin gravierende Tatfolgen ausgemacht hatte. Bei genauem Hinsehen verstieß dieses Vorgehen allerdings gegen § 250 StPO. Es handelte sich bei dem Attest weder um ein Zeugnis oder Gutachten einer öffentlichen Behörde, eines allgemein vereidigten Sachverständigen oder eines Arztes eines gerichtsärztlichen Dienstes (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO), noch um ein ärztliches Attest über eine Körperverletzung (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Auch die Voraussetzungen einer Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 lagen mangels Einverständnis der Verfahrensbeteiligten und Gerichtsbeschluss (§ 251 Abs. 4 StPO) nicht vor. Deshalb hätte die Kammer die Psychologin in der Hauptverhandlung vernehmen müssen.
Die zweite Verfahrensrüge, wonach die Kammer unter Verstoß gegen § 261 StPO die Bedeutung eines verlesenen BAK-Gutachtens im Hinblick auf § 21 StGB nicht erschöpfend gewürdigt hat, hätte ebenfalls durchgegriffen. Das zeigt die knappe, aber für den Beschwerdeführer sehr wichtige Segelanweisung am Ende des Beschlusses. Das mit der Sache neu befasste Gericht wird sich eingehend mit § 21 StGB zu beschäftigen haben.
Noch ein Hinweis für die Kolleg:innen aus dem Revisionsrecht: Der 4. Strafsenat ist mit diesem Beschluss stillschweigend von seinen bisherigen Vorgaben zur Darstellung und Würdigung der belastenden Aussage in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen abgewichen. Das Landgericht hatte es versäumt, die belastende Aussage über die verschiedenen Stationen hinweg zumindest zum Kerngeschehen geschlossen wiederzugeben. Nach der bisherigen Linie des 4. Strafsenats hätte das eigentlich zur Komplettaufhebung führen müssen. Auch das ist eine die Verteidigungsmöglichkeiten weiter einschränkende Art der Entformalisierung.
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