Neue Veröffentlichung in der JR zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung
Das Wichtigste in Kürze:
In der JR ist ein Beitrag von Dr. Sebastian Seel zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung erschienen, der schon vor der Printveröffentlichung online verfügbar ist. Den Ausgangspunkt bildet eine aktuelle Entscheidung des 5. BGH-Strafsenats zum Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (5 StR 531/25).
Dr. Sebastian Seel hat in der JR einen Beitrag zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung veröffentlicht. Er ist schon vor der Printveröffentlichung online verfügbar. Behandelt wird ein Thema, bei dem materiellrechtliche Vorgaben und wissenschafts- sowie erkenntnistheoretische Befunde aufeinandertreffen.
Die Entscheidung des 5. Strafsenats
Den Ausgangspunkt bildet eine aktuelle Entscheidung des 5. BGH-Strafsenats zum Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (5 StR 531/25). Der Senat hantiert darin mit einem bunten Strauß von Wahrscheinlichkeitsbegriffen und Maßstäben, die allerdings weder konkretisiert werden noch klar voneinander abzugrenzen sind. Auch der Gesetzgeber hat bei den Vorschriften zur Sicherungsverwahrung kein klares Konzept von Wahrscheinlichkeit und Prognosemaßstäben verfolgt.
Tiefer liegende Ursachen
Für diese angesichts der enormen Grundrechtsrelevanz erschreckende Situation lassen sich tiefer liegende Ursachen ausmachen. Es fehlt allgemein an einem hinreichenden theoretischen Fundament zu Wahrscheinlichkeitsbegriffen und Wahrscheinlichkeitsurteilen im Strafrecht. Hinzu kommt ein falscher Gegensatz zwischen vermeintlich überlegener „wertender Gesamtbetrachtung“ und „bloß“ empirischer, statistischer Beurteilung.
Ansätze für eine Lösung
Lösungsvorschläge kann der kurze Beitrag nur anreißen. Der Wahrscheinlichkeitsbegriff kann bei auf Einzelfälle bezogenen strafrechtlichen Prognoseentscheidungen allein ein subjektiver Wahrscheinlichkeitsbegriff sein. Auch wenn sich Entscheidungen nach den §§ 66 ff. StGB kaum mit bayesianischer Statistik rationalisieren lassen, wäre die Einführung eines abgestuften Systems von numerisch ausgedrückten Wahrscheinlichkeitsgraden durch den Gesetzgeber sinnvoll. In die Beurteilung müssen zwingend auch vorhandene objektiv-statistische und weitere empirisch abgesicherte Verfahren einbezogen werden.
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